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Anwaltskanzlei Oberthür & Partner, Hamburg

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Oberthür & Partner – Ihre Experten für Immobilienrecht

Im Jahr 1983 verließ der Kanzleigründer Dr. Peter Oberthür nach fünfjähriger Tätigkeit für die Freie und Hansestadt Hamburg das Baurechtsamt der Baubehörde, um sich als Rechtsanwalt selbstständig zu machen. Er nahm nicht nur eine zusätzliche Ausbildung und Erfahrung als Verwaltungsjurist mit, sondern auch die Erkenntnis, dass für die Bürger ein großer anwaltlicher Beratungs- und Vertretungsbedarf gegenüber Ämtern und Behörden besteht.

International tätige Investoren, Architekturbüros, Projektentwickler und erfahrene Bauunternehmer suchen anwaltliche Kompetenz, um ihre Wünsche und Interessen gegenüber den Ämtern und Behörden durchsetzen zu können. Dies ist nur möglich, wenn man als Berater den Juristen und Technikern auf Seiten der staatlichen Behörden, die jahrelang ausschließlich mit Fragen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts befasst sind, mit gleichem Wissen und Erfahrungsstand gegenüber treten kann.

Ebenso verlangt die Durchsetzung der Mandanteninteressen gegenüber Vertragspartnern, Nachbarn nun sonstigen Dritten eine zielorientierte und rechtlich fundierte Beratungspraxis.

Die Full-Service Kanzlei Oberthür & Partner aus Hamburg

Mittlerweile haben sich der Kanzlei Oberthür & Partner auch Rechtsanwalt Roland Hoinka und Rechtanwältin Sabine Sievers, Rechtsanwalt Dr. Kaspar Henrik Möller und Rechtsanwalt Gerrit Schillag als Equity-Partner angeschlossen. In den letzten 15 Jahren wurde eine weitere Service-Line im Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts geschaffen.

Da unsere Mandanten ihr Projekt heute durch eine einzige Anwaltskanzlei betreuen lassen wollen, bietet die Kanzlei Oberthür & Partner Rechtsberatung von der Finanzierung, Planung und Baugenehmigungsphase bis hin zur rechtlichen Bau- und Objektbetreuung und der Vermietung aller immobilienrechtlichen Bereiche und deren Nebengebiete wie Umwelt- und Vergaberecht an.

Wir verstehen uns als „Full Service” Kanzlei für Immobilienrecht.

Kanzleimitgliedschaften von Oberthür & Partner
Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW)
Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V. (vhw)
Der Wirtschaftsverein für den Hamburger Süden e.V.

Kontaktieren Sie jetzt Oberthür & Partner Rechtsanwälte – Kanzlei für Baurecht und Architektenrecht in Hamburg

Kontakt

Alter Wall 12
20457 Hamburg
Hamburg
Deutschland

+494035505728
g.schillag@oberthuer.de
https://www.oberthuer.de/
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Kollegen:

Gerrit Schillag, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Gerrit Schillag

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zusatzqualifizierung: Fachanwalt
Sprachen: Deutsch, Englisch

Rechtsanwalt Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht Partner Studium der Rechtswissenschaften und Referendariat in Hamburg. Ausbildung zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht an einer renommierten Akademie. Zunächst Rechtsanwalt in einer regionalen, später auch in mehreren [...]

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Schiedsvereinbarung

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In der Baupraxis wird statt „Schiedsvereinbarung“ (§ 1029 ZPO) häufig auch der Begriff „Schiedsvertrag“, „Schiedsabrede“ oder „Schiedsgerichtsvertrag“ verwendet. Durch eine Schiedsvereinbarung schließen die Parteien für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis die [...]

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Schiedsgericht (privates)

Bauvertragsrecht

Ein Schiedsgericht ist eine Form der außergerichtlichen Wege der Streitbeilegung. Dabei ist notwendig, dass die Vertragspartner sich auf diese Form der Streitbeilegung einigen, sofern sie einen Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten vermeiden wollen. Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein [...]

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Wohnungseigentumsrecht

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Das Wohnungseigentumsrecht regelt das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an einem Grundstück, das der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört. Die einschlägigen Bestimmungen zu dieser eigentumsrechtlichen Konstruktion finden sich im Wohnungseigentumsgesetz. [...]

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Estrichfeuchte – rechtliche Vorgaben zur Messmethode

Bauvertragsrecht

Messung der Estrichfeuchte rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Vorgaben Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird keine bestimmte Messmethode vorgeschrieben; aus diesen Regelungen lässt sich nur entnehmen, dass vor der Verlegung [...]

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Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauvertrag

Bauvertragsrecht

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen (zum Begriff siehe dort) nach § 650l BGB zu, so ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. „Die Widerrufsbelehrung muss [...]

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Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bauvertragsrecht

Wurde ein so genannter Verbraucherbauvertrag (siehe dort) geschlossen, so steht dem Verbraucher (§ 13 BGB) ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 BGB erfolgt der Widerruf „durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers [...]

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Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen

Bauvertragsrecht

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Stand 1. Januar 2018 sind in Art. 249 die Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen (zum Begriff siehe Verbraucherbauvertrag) aufgeführt. Danach ist der Unternehmer nach § 650j BGB verpflichtet, „den Verbraucher rechtzeitig vor [...]

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Ingenieurvertrag

Bauvertragsrecht

Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff des Architektenvertrags in § 650p BGB. „Durch einen Architekten – oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des [...]

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Architektenvertrag

Bauvertragsrecht

Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff „Architektenvertrag“ in § 650p BGB. „Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung [...]

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Bauträgervertrag

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Das seit dem 1. Januar 2018 gültige BGB-Bauvertragsrecht definiert den Begriff des Bauträgervertrags in § 650 u BGB. Danach ist „ein Bauträgervertrag ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die [...]

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