Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich festgesetzten Gebrauch haben muss.
Auch unerhebliche Abweichungen vom vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können nach dem subjektiven Fehlerbegriff einen Mangel darstellen ( BGH, Urteil vom 21.09.2004 ).
Eine ausführlichere Darstellung dieses wichtigen Urteils finden Sie im Baurechts-Report 11/04 auf Seite 1.