Bei der Durchführung von Baumaßnahmen werden häufig auch Sonderfachleute (etwa für Haustechnik) eingeschaltet. Somit stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Planer, dem die LPh 1-7 übertragen wurden, derartige Leistungen von Sonderfachleuten überprüfen muss.
Das OLG Braunschweig hat hierzu mit Urteil vom 16.12.2010 (Planerrechts-Report 2012, 29) entschieden, dass der Planer grundsätzlich nicht verpflichtet ist die Vorgaben der Sonderfachleute auf ihre Eignung und Mangelfreiheit zu überprüfen. Allerdings sei er verpflichtet, Mängel zu beanstanden, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar waren.