Die Vergabeverordnung regelt das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert bei Bauleistungen (derzeit) über 5 Millionen € (ohne Umsatzsteuer) liegt.
Am 25. Oktober 2013 ist diese Vergabeverordnung durch die „7. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ vom 15.10.2013 geändert worden. Diese Änderungsverordnung ist am 25. Oktober 2013 in Kraft getreten.
Nachstehend die beiden Neuregelungen:
1. Die Schwellenwertregelung in § 2 VgV wird durch einen dynamischen Verweis auf die maßgebliche EU-Richtlinie ersetzt, sodass zukünftig die turnusmäßigen Änderungen der Vergabeverordnung entfallen können.
2. Nun können bei der Vergabe bestimmter Dienstleistungen Qualitätskriterien wie die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Erbringung der Dienstleistung betrauten Personals bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Angebotes berücksichtigt werden.