Wird ein Anwalt Experte für Baurecht bezeichnet, so ist die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu beachten, die in § 7 folgenden Wortlaut hat:
„Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein“.
Darf sich ein Anwalt zum Beispiel als „Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht“ bezeichnen, so ist ein solcher Einzelnachweis nicht erforderlich, weil hiermit seine besondere Qualifikation bereits nachgewiesen ist. Bevor nämlich einem Anwalt ein solcher Fachanwaltstitel verliehen wird muss er in der Regel einen mindestens 120 Stunden umfassenden Fachkurs absolvieren und mehrere Klausuren bestehen. Außerdem muss eine bestimmte Zahl von bearbeiteten Fällen im jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Zur weiteren Einzelheiten siehe im Baurecht-Wörterbuch unter dem Begriff „Fachanwalt Baurecht und Architektenrecht“.