Die Vergabe öffentlicher Bauaufträge erfolgt nach den strengen Wettbewerbsprinzipien der VOB/A. So ist beispielsweise untersagt, nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung mit den Bietern über das abgegebene Angebot noch zu verhandeln. Es ist lediglich gestattet, von den Bietern Aufklärung über deren Eignung, insbesondere ihre technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, etwaige Nebenangebote oder die geplante Art der Durchführung zu erhalten.
Wie streng dieses in § 15 VOB/A festgelegte Prinzip von der Rechtsprechung genommen wird, zeigt eine neue Entscheidung der Vergabekammer Hessen mit Beschluss vom 23. 5.2013 – AZ: 69d-VK-05/2013 (Vergaberechts-Report 2013,31). Nach diesem Beschluss ist es dem Auftraggeber untersagt, nach der Angebotseröffnung Zwischentermine für die Durchführung der Baumaßnahme festzulegen.