Der Bundestag hat am 27. Juni 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz zielt in erster Linie auf eine Eindämmung von unseriösen Inkassotätigkeiten und überteuerten Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen ab.
So sind Schuldner künftig vor unberechtigten und/oder überhöhten Forderungen durch die Einführung zusätzlicher Informationspflichten sowie eine grundsätzliche Vergütungsbegrenzung von Inkassounternehmen effektiver geschützt. Nach den neuen Vorschriften sind Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.
Darüber hinaus erfolgt eine Einschränkung der finanziellen Anreize von Abmahnungen. Hierzu wird sowohl dem zu Unrecht Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz seiner zur Verteidigung aufgewendeten Kosten eingeräumt als auch eine Streitwertbegrenzung bei Urheberrechtsverletzungen in Höhe von 500 Euro eingeführt. Weitere Einzelheiten der erstattungsfähigen Kosten, insbesondere etwaige Höchstsätze für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs oder für die Vergütung von Massenbeitreibungen derselben Forderung eines einzigen Gläubigers, werden nachträglich durch eine Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des Bundestags geregelt.
Die überwiegenden Vorschriften des Gesetzes treten am Tag nach Verkündigung des Gesetzes im Gesetzblatt in Kraft.