Bei Einschaltung eines Generalunternehmens werden Ingenieurbüros häufig nur mit der Planung entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.03.2010 – 14 U 31/04; BGH Beschluss vom 06.09.2012 – VII ZR 60/10 entschieden, dass ein nur mit der Vor- und Entwurfsplanung beauftragter TGA-Planer verpflichtet ist, seine Vor- und Entwurfsplanung so auszugestalten, dass ein nachfolgender Planer hierauf änderungsfrei weiterarbeiten kann. Dies bedeutet, dass er verpflichtet ist, alle Festlegungen in seiner Planung zu treffen, die bei der Weiterplanung für das Gelingen des Bauvorhabens erforderlich sind.
Das OLG bekräftigt, dass der mit den Leistungsbildern der HOAI Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragte Ingenieur den Erfolg schuldet. Sind in seiner Planung Fehler angelegt, die sich bei der Ausführung auswirken können, kann der Unternehmer gegenüber dem Nachbesserungsverlangen des Bauherrn Fehler des Ingenieurs einwenden.
Zwar ist der Unternehmer gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B verpflichtet, die ihm vom Bauherrn übergebene Planung zu prüfen. Ist aber der Planungsfehler für den Unternehmer nicht erkennbar, haftet der Ingenieur dem Bauherrn voll für die Beseitigung des Mangels.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 24.04.2012 – 56 U 843/11 – ausgeführt, dass ein Bauunternehmer auf Planungsfehler, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Wegen Unterlassens der Bedenkenmeldung muss er ein Drittel der Mängelbeseitigungskosten tragen, die verbleibenden 2/3 gehen zu Lasten des Ingenieurs.
Das OLG Jena hat sich mit Urteil vom 21.07.2011 – 1 U 1223/05; BGH Beschluss vom 06.09.2012 – VII ZR 174/11 mit der Frage auseinandergesetzt, mit welcher Quote Ingenieur und Unternehmer haften, wenn sowohl Planungs- als auch Ausführungsfehler zu einem Mangel geführt haben.
Da sich der Auftraggeber das Planungsverschulden seines Ingenieurs nach §§ 278, 254 BGB zurechnen lassen muss, kann die gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmers auf eine Quote beschränkt sein. Die Quoten werden der Höhe nach entsprechend den Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen bemessen. Lässt sich aber der jeweilige Verursachungsbeitrag der Höhe nach nicht ermitteln, haften sowohl der Unternehmer als auch der Ingenieur als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 24.04.2012 – 56 U 843/11 – ausgeführt, dass ein Bauunternehmer auf Planungsfehler, die er im Bereich seiner Fachkunde erkennen kann, hinweisen muss. Wegen Unterlassens der Bedenkenmeldung muss er ein Drittel der Mängelbeseitigungskosten tragen, die verbleibenden 2/3 gehen zu Lasten des Ingenieurs.
Die Rechtssprechung hinsichtlich der Verteilung des Schadens zwischen Ingenieur und Unternehmer bei mitursächlichen Planungsfehlern ist nicht einheitlich. Der Ingenieur sollte sich jedenfalls nicht darauf verlassen, dass der Unternehmer die Planung prüft, ordnungsgemäß weiterführt und anpasst.
Es sollte eine vertragliche Regelung getroffen werden, welche Pflichten den Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Unternehmer bei Fortentwicklung der vom Ingenieur übergebenen Planung treffen.