Der BGH hat mit Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZR 308/12 – eine in Bauträgerverträgen zum Verkauf von Eigentumswohnungen recht übliche Klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums für unwirksam erklärt. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
„Für das Gemeinschaftseigentum findet im Regelfall eine gesonderte Abnahme statt. Der Käufer bevollmächtigt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, und zwar jeden für sich allein, den nachgenannten vereidigten Sachverständigen, den nach dem Wohnungseigentumsgesetz für das Kaufobjekt bestellten Verwalter sowie den Verwaltungsbeirat mit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Das Gemeinschaftseigentum ist somit abgenommen, wenn entweder alle Käufer oder anstelle von Käufern der Sachverständige oder der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat das Gemeinschaftseigentum abnimmt.“
Mit der herrschenden Meinung sieht der BGH bei dieser Klausel die für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums notwendige Objektivität des Abnehmenden als nicht gewährleistet an.
Für den Bauträger hat dies die unangenehme Konsequenz, dass die Abnahme unwirksam ist mit der weiteren Folge, dass die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum nicht zu laufen beginnt.