Die Süddeutsche Zeitung berichtet in ihrer Ausgabe vom 23. Februar 2012 über ein Urteil des Amtsgerichts Köln (AZ: 201 C 546/10), in dem Vorbehalte gegen eine recht weit verbreitete Sanierungsart alter Wasserrohre vorgebracht werden. Tausche man marode Wasserrohre nicht aus, sondern kleide sie stattdessen mit Kunstharz aus, könnten danach bedenkliche Chemikalien ins Trinkwasser gelangen. Nach der Sanierung sei das Wasser mit Bisphenol A (BPA) belastet, was ähnlich wie das Hormon Östrogen wirke und somit im Verdacht stehe, die Fortpflanzung zu stören und Krebs auszulösen.
Der Deutsche Verein des Gas-und Wasserfaches (DVGW) habe daraufhin unverzüglich sein Regelwerk für die Rohrinnensanierung zurückgezogen, da „relevante Datengrundlagen“ fehlten. Der Hauseigentümerverband „Haus und Grund“ habe daraufhin festgestellt, dass diese Sanierungsmethode nun nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche.
Bitte beachten Sie, dass eine Ausführung von Werkleistungen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, Mängelansprüche des Auftraggebers auslöst. Weiterhin kommen dann Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den ausführenden Unternehmer in Betracht, wenn etwa ein betroffener Mieter aufgrund einer den Regeln der Technik widersprechenden Sanierungsart die Miete mindert. In dem hier entschiedenen Fall hatte tatsächlich den Mieter wegen eines Mangels an seiner Mietwohnung die Miete gemindert.