Gerät der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag mit der Ausführung in Verzug oder verursacht er Mängel, so kann der Auftraggeber mit einer Kündigung reagieren. Er muss allerdings dabei sehr sorgfältig die hierzu notwendigen Formalitäten beachten, die in den §§ 4 Abs. 7,5 Abs. 4,8 Abs. 3 VOB/B aufgeführt sind.
Die VOB/B räumt dem Auftraggeber auch die Möglichkeit ein, aus „wichtigem Grund“ nicht nur den Gesamtvertrag sondern Teile des Vertrags zu kündigen. ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Allerdings ist dies nur möglich, wenn sich die Kündigung auf einen „in sich abgeschlossenen Teil der Leistung“ bezieht.
In einem neuen Urteil vom 8. März 2012 – Az: VII ZR 118/10 – hat nun der BGH festgestellt, dass Leistungsteile desselben Gewerks grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung darstellen, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Abs. 3, Nr. 1, Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann. Beachtet der Auftraggeber dieser Einschränkung nicht, kündigt er also beispielsweise lediglich eine Position des Leistungsverzeichnisses, so ist diese Kündigung unwirksam und der Auftragnehmer kann seinerseits mit einer Kündigung des Auftrags reagieren und Schadensersatz verlangen.
Die Einzelheiten dieses Urteils können dem in Kürze im VOB-Verlag E. Vögel OHG erscheinenden Baurechts-Report 2012, Seite 13 entnommen werden.