Bei einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Bauauftrag muss gewährleistet sein, dass die Leistungsbeschreibung eindeutig und transparent ist (§ 7 VOB/A). Dieser Grundsatz kann dadurch gefährdet werden, dass das Leistungsverzeichnis den Bietern durch sogenannte Wahl- oder Alternativpositionen die Möglichkeit eröffnet, die Leistung auf unterschiedliche Weise zu erbringen und hierfür auch unterschiedliche Preise anzubieten.
Weil hier der Öffentliche Auftraggeber sich noch nicht festgelegt hat, für welche Alternative er sich nach dem Eröffnungstermin entscheiden wird, besteht die Gefahr, dass das Ergebnis des Vergabeverfahrens manipuliert wird. Daher hat die 2. Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 18.6.2012 – Vergaberechts-Report 2012,45 – hierzu folgenden Grundsatz aufgestellt:
„Wahlpositionen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers besteht und den Bietern die Kriterien für die Inanspruchnahme der Wahlposition vorab bekannt sind“.