Wie berichtet, hat der BGH am 17. Oktober 2012 entschieden, dass der Lieferant mangelhafter Baustoffe grundsätzlich nur verpflichtet ist, mangelfreies Material zu liefern. Die Ein- und Ausbaukosten müsse dagegen der Unternehmer selbst tragen. Sei allerdings der Käufer ein Verbraucher, so sei in Umsetzung der Europäischen Verbrauchsgüterrichtlinie der Verkäufer auch verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten zu bezahlen. Seitens des Bundesjustizministeriums wurde danach ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der diese Differenzierung zwischen „Unternehmern“ und „Verbrauchern“ auf der Käuferseite festschreibt. Aufgrund von Protesten der Bauwirtschaft empfahl der Bundesrat, diese Differenzierung nicht vorzunehmen, also auch dem Unternehmer die Ein-und Ausbaukosten zuzusprechen, wenn ihm mangelhaftes Material geliefert wird.
Bedenken gegen diese Anregungen des Bundesrats hat nun der Deutsche Bundestag am 14. Juni 2003 das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie“ verabschiedet, wobei dieses Gesetz diesen Anregungen des Bundesrats nicht folgt, also nur die „Verbraucher“ begünstigt.
Die Ablehnung des Bundestags, die Empfehlungen des Bundesrats aufzunehmen, wird insbesondere damit begründet, dass eine Befassung mit der Gestaltung des Gewährleistungsrechts aufgrund entgegenstehender Interessen von Bauwirtschaft und Handel einer ausführlichen parlamentarischen Diskussion bedarf, die angesichts der Bundestagswahl nicht mehr in dieser Legislatur zu realisieren sei.
Es ist also abzuwarten, ob dieses Thema nach den Wahlen wieder aufgegriffen wird. Wir werden berichten