Für Bauleistungen beträgt die gesetzliche Frist für Mängelansprüche bekanntlich 5 Jahre ( §634 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine spezielle Gewährleistungsfrist für „Verschleißteile“ kennt das BGB nicht.
Die VOB/B ist hier etwas „auftragnehmerfreundlicher“. In § 13 Abs. 4 Nr 1 und 2 VOB/B werden für „Feuerungsanlagen“ und „elektrotechnische/elektronische Anlagen“ kürzere Verjährungsfristen genannt.
Eine generelle Regelung zu Verschleißteilen am Bau ist auch der VOB/B unbekannt. Eine solche ist jedoch auch nicht notwendig. Dies ergibt sich aus dem Mangelbegriff. Der Auftragnehmer ist danach verpflichtet, dem Auftraggeber seine Leistung „zum Zeitpunkt der Abnahme“ frei von Sachmängeln zu verschaffen. Liegt die Mangelursache später, so fehlt es an einem Gewährleistungsmangel, weil neue Einflüsse (etwa die übliche Lebensdauer des Verschleißteils) zum Mangel geführt haben.
Beispiel:
Vier Jahre nach der Abnahme muss eine elastische Fuge im Außenbereich erneuert werden. Liegt die Ursache für den Mangel in einem schon bei der Abnahme vorhandenen Fehler, so hat der Auftraggeber Mängelansprüche. Liegt die Ursache der Mängel nach der Abnahme (etwa in falschen Pflegemitteln oder in Witterungseinflüssen) so hat der Auftraggeber keine Mängelansprüche.
Auch aus Beweisgründen wird allgemein bei „Verschleißteilen“ davon ausgegangen, dass – unabhängig von der allgemein vereinbarten Gewährleistungsfrist – die Frist für Mängelansprüche mit dem Ende der üblicherweise zu erwartenden Lebensdauer endet
(OLG Celle, Urteil vom 15.9.2010 – AZ:7U 53/10 -).