Gerade bei Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vereinbaren die Vertragsparteien häufig die Abrechnung der Architektenleistungen auf Stundenbasis. Kommt es dort zum Streit, fragt sich, wer die Beweislast für die Notwendigkeit des geltend gemachten Stundenaufwands trägt.
In einem vom BGH (Beschluss vom 8.3.2012; Planerrechts-Report 2012, 30) entschiedenen Fall bestritt ein Auftraggeber die Angemessenheit der vom Architekten verrechneten Stunden und warf ihm vor, gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen zu haben.
Der BGH entschied, dass es die Pflicht des Architekten sei, zu Art und Inhalt der abgerechneten Leistungen so viel vorzutragen, dass dem Auftraggeber ermöglicht wird, gegebenenfalls beweisen zu können, dass der Architekt das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt hat.