Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die im Arbeitsrecht aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird. Abfindungszahlungen kommen zustande auf Grund
1. eines freiwilligen außergerichtlichen oder freiwilligen gerichtlichen Vergleiches im Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung
2. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz
3. eines Tarifvertrags oder eines Sozialplans
4. eines gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich (§ 113 Betriebsverfassungsgesetz)
5. eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz.
Nur die Abfindungsansprüche nach den vorstehenden Ziffern 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
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