Bieter müssen im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein eindeutiges Angebot abgeben. Aufklärungsgespräche sind der Vergabestelle zwar erlaubt (§ 15 Abs. 1 Ziffer 1: „Aufklärung Verlangen“). Diese dürfen aber nicht zu Änderungen am Angebot oder am ausgeschriebenen Leistungsumfang führen (Änderungsverbot). Insbesondere Preisnachbesserungen sind zum Schutz der anderen Bieter untersagt (s. „unzulässige Verhandlungen“).
Ausnahmen:
– Freihändige Vergabe und Verhandlungsverfahren:
Hier sind Preisverhandlungen möglich bzw. sogar erwünscht.
– Nebenangebote, Änderungsvorschläge oder Angebote aufgrund eines Leistungsprogramms (§ 15 Abs. 3 VOB/A):
Hier kann es notwendig sein, unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und sich daraus ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
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