Der Auftragnehmer ist in der Regel vertraglich verpflichtet, bei der Vertragsdurchführung die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB-Vertrag.
Unter allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man Regeln, die von der Theorie für richtig angesehen werden und sich in der Praxis bewährt haben. DIN- Normen (siehe dort) sind somit nicht zwingend anerkannte Regeln der Technik. Dies deshalb, weil die schriftlich niedergelegte Norm im Einzelfall einer technischen Entwicklung hinterherhinkt. Hält jedoch der Auftragnehmer die DIN- Normen ein, so besteht immerhin die widerlegbare Vermutung, dass er entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hat.
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