Damit werden die Gebiete bezeichnet, die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 35 BauGB). Es ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden soll. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist hier eine Bebauung möglich.
Man unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Sind solche Vorhaben, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Die Hauptgruppe der privilegierten Vorhaben bilden die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen (z. B. Wasserkraftwerke, Windenergieanlagen).
– sonstige Vorhaben
Voraussetzung eines sonstigen Vorhabens ist die vollständige Sicherung der Erschließung und dass die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Gesetz zählt in § 35 Abs. 3 BauGB auf, wann öffentliche Belange einer solchen Bebauung im Außenbereich entgegensteht.
« zur Glossar-Übersicht