Schließen die Vertragsparteien einen VOB-Vertrag, so ist der Auftragnehmer nach § 5 Nr. 2 S. 3 verpflichtet, dem Auftraggeber den Beginn der Ausführung anzuzeigen. Die Anzeige muss nicht schriftlich erfolgen. Verletzt der Auftragnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Auftraggeber unter Umständen Schadensersatz aus so genannter positiver Vertragsverletzung fordern, wenn er einen Schaden als Folge der unterlassenen Anzeige nachweisen kann.
Das BGB-Werkvertragsrecht kennt eine solche Verpflichtung zur Anzeige nicht.
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