Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Ablauf jedes Versicherungsjahres der Aufforderung des Versicherers innerhalb von vier Wochen (soweit nicht eine andere Frist vereinbart ist) nachzukommen und Angaben zu Veränderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des versicherten Risikos sowie zur Beitragsabrechnung zu machen.
Erfolgt die Beitragsabrechnung nach Honorarsummen, kann die erforderliche Meldung auch pauschal über den Steuerberater abgegeben werden. Hierdurch besteht für den Versicherungsnehmer die zusätzliche Sicherheit, dass alle Leistungen vollständig und korrekt erfasst sind.
Bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben besteht in einem etwaigen Schadenfall die Gefahr erheblicher Einschränkungen des Versicherungsschutzes, die bis zum völligen Ausschluss führen kann. Bei verspäteter Meldung besteht Versicherungsschutz nur frei von bekannten Schäden.
Deshalb ist es zu empfehlen, die notwendigen Angaben so schnell wie möglich wahrheitsgetreu einzureichen.
Beitragsabrechnung in der honorarbezogenen Berufshaftpflichtversicherung
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