Bei öffentlichen Aufträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, "die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung in gleichem Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können" (§ 7 Abs. 1 Nr.1 VOB/A). Den Bietern dafür kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die sie keinen Einfluss haben (§ 7 Abs. 1 Nr.3 VOB/A).
Diese Grundsätze wurden unter anderem deshalb aufgestellt, weil bei Aufträgen, die nach VOB/A vergeben werden, nicht zulässig ist, nach Öffnung der Angebote den Vertragsinhalt zu konkretisieren, also Nachverhandlungen zu führen (§ 15 VOB/A). Außerdem soll auf diese Weise verhindert werden, dass spekulative Angebote abgegeben werden.
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