Das Verfahren gliedert sich in das Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, in welchem die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sowie deren voraussichtliche Auswirkungen öffentlich zu unterrichten ist. Hierbei ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Daran schließt sich das förmliche Beteiligungsverfahren an, in welchem die Planentwürfe für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Während dieser Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Fristgemäß abgegebene Stellungnahmen sind seitens der Gemeinde zu prüfen, nicht rechtzeitig erfolgte Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte, nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
« zur Glossar-Übersicht