Der geschädigte Dritte hat im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer des Schädigers. Das bedeutet, dass der Versicherer so behandelt wird, als hätte er den Schaden selbst verursacht. Seit 01.01.2008 (VVG-Reform) kann sich der Geschädigte auch bei anderen Pflichtversicherungen direkt an die Versicherungsgesellschaft des Verursachers wenden, wenn der Verursacher seine Ansprüche gegen den Versicherer an den Geschädigten (schriftlich) abgetreten hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schadenverursachers eröffnet wurde oder wenn der Aufenthaltsort unbestimmt ist und dieser nicht erreichbar ist.
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