Liefert der Auftraggeber selbst Gegenstände wie vor allem Baustoffe oder Bauteile oder erbringt er selbst Leistungen, so sind die ortsüblichen Preise zu den anrechenbaren Kosten zu rechnen.
– siehe § 10 Absatz 3 Nr. 1 HOAI
Gleiches gilt, wenn bauausführende Unternehmer oder Lieferer dem Auftraggeber sonst nicht übliche Nachlässe auf die angemessenen Preise gewähren, wenn die Gegenleistung des Auftraggebers nicht in Geld, sondern in eigenen Lieferungen oder Leistungen besteht oder wenn der Auftraggeber vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile beistellt.
– siehe § 10 Absatz 3 Nr. 2 bis Nr. 4 HOAI.
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