Sofern zwischen Architekt und Bauherrn schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, wird das Architektenhonorar fällig, wenn der Architekt seine Leistung vertragsgemäß erbracht hat und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht hat. Allerdings ist der Architekt berechtigt, für nachgewiesene Leistungen in angemessenen zeitlichen Abständen auch Abschlagszahlungen zu verlangen.
Zu den Voraussetzungen einer prüffähigen Honorarschlussrechnung gehört auch, dass der Architekt die anrechenbaren Kosten entsprechend DIN 276 ermittelt hat.
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