Gem. § 641 a BGB hat der Unternehmer einseitig die Möglichkeit, einen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen, der eine Bescheinigung über die mangelfreie Fertigstellung der geschuldeten Leistung erstellt, die so genannte Fertigstellungsbescheinigung. Hierbei handelt es sich nicht um ein Gutachten, sondern um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, die dem Unternehmer ermöglicht, seinen Vergütungsanspruch im Wege des Urkundenprozesses durchzusetzen gem. §§ 592 ff. ZPO.
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