Die geringfügige Beschäftigung ist in § 8 SGB IV geregelt und meint zwei Konstellationen:
– geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt von bis zu 400 €
– kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung von längstens zwei Monaten oder höchstens 50 Arbeitstagen.
Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Diese führt alleine der Arbeitgeber ab. Von diesem ist eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 % des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts zu leisten. Es besteht ein Wahlrecht, ob die Versteuerung des Arbeitsentgelts pauschal oder individuell erfolgen soll.
« zur Glossar-Übersicht