Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichnet man mit Innenbereich den Be-reich eines Gemeindegebietes, der als Ortsteil im Zusammenhang bebaut ist. Die Errich-tung eines Vorhabens im Innenbereich ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
– Abgrenzung vom Außenbereich:
Die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Der Außenbereich stellt das Gegenteil des Innenbereichs dar, er ist der Bereich eines Gemeindegebiets, der außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt. Da dies in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.
– Einfügen:
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) muss sich das zu errichtende Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies bedeutet, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem Vorhaben einerseits und seiner näheren baulichen Umgebung andererseits bestehen muss. Es sind also aus der Eigenart der näheren Umgebung Maßstäbe dafür zu finden, ob sich das Bauvorhaben einfügt und damit baurechtlich zulässig sein kann. Aus der näheren Umgebung sind die Maßstäbe für das Einfügen eines Vorhabens sowohl hinsichtlich der Art und Maßes der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche zu gewinnen. Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muss, richtet sich grundsätzlich nach den in der BauNVO für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind. Hält sich somit ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügte es sich in der Regel in die Umgebung ein.
– Öffentliche Belange:
(Vorgegeben ist eigentlich „Örtliche Belange“, aber dabei handelt es sich m.E. um ein Schreibversehen, da es weder zu dem Hauptbegriff Innenbereich passt noch von der Buchstabenreihenfolge stimmt ?!)
Andere, als die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in den Abs. 2 und 3 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichneten städtebaulichen Voraussetzungen und öffentlichen Belange können einem Vorhaben im Innenbereich nicht entgegengesetzt werden. Irrelevant sind insbesondere entgegenstehende Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, da § 34 BauGB von einer grundsätzlichen Bebaubarkeit des Innenbereiches ausgeht und die Funktion eines „Planersatzes“ hat. Ebenso irrelevant sind auch die geplanten Festsetzungen eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes.
– Organische Siedlungsstruktur:
Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise fortentwickelt hat und somit eine aufeinanderfolgende und zusammenhängende Bebauung gegeben ist. Sie erfordert nicht, dass die Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist.
– Ortsbild:
§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Baugesetzbuch) setzt für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich unter anderem voraus, dass das Ortsbild durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist dabei nur unter städtebaulichen Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht aber z.B. im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens oder seine Beurteilung in sonstiger baugestalterischer Hinsicht. Das Ortsbild muss eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit bezogen auf die nähere Umgebung haben.
– Ortsrand:
Am Ortsrand endet der Innenbereich – und beginnt der Außenbereich – regelmäßig hinter dem letzten Gebäude.
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