Gemäß § 2 Nr. 1 S. 1 VOB/A sind Bauleistungen an leistungsfähige Unternehmen zu vergeben. Ein Unternehmen ist leistungsfähig, wenn es aufgrund seiner betrieblichen Organisation, Ausstattung und Kenntnis in kaufmännischer und technischer Hinsicht die Gewähr dafür bietet, die Bauleistung ordnungsgemäß zu erbringen.
Ungesunde Begleiterscheinung.
Nach § 2 Nr. 1 S. 3 VOB/A sind ungesunde Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Darunter versteht man die Pflicht des Auftraggebers einen fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu gewährleisten. Der Begriff der ungesunden Begleiterscheinung ist weit zu definieren. Er erfasst alle Umstände, die geeignet sind andere Beteiligte zu diskriminieren und den fairen Wettbewerb zu umgehen.
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