Bei einem Leistungsvertrag wird der Auftragnehmer "nach Leistung" bezahlt. Nach der VOB/A (§ 5 Nr. 1) ist der Leistungsvertrag der Regelvertrag.
Sowohl der Einheitspreisvertrag (siehe dort) als auch der Pauschalvertrag (siehe dort) ist ein Leistungsvertrag, wobei bei einem Einheitspreisvertrag die tatsächlich erbrachte Leistung durch ein Aufmaß (siehe dort) ermittelt wird. Bei einem Pauschalvertrag ergibt sich die zu erbringenden Leistung aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (siehe dort).
Der Leistungsvertrag ist abzugrenzen vom Stundenlohnvertrag (siehe dort). Bei diesen Vertragstyp wird in erster Linie nicht aufgrund der nachgewiesene Leistung sondern auf der Basis der benötigten Arbeitszeit abgerechnet. Nach der Systematik der VOB/A ist der Stundenlohnvertrag der Ausnahmevertrag, der nur bei kleineren Leistungen in Betracht kommt (§ 5 Nr. 2 VOB/A).
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