Unter einer "Minderung der Vergütung" versteht man eine nachträgliche Herabsetzung der vereinbarten Vergütung. Dabei ist der vereinbarte Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreien Zustand zu den wirklichen Wert gestanden haben würde. Gegebenenfalls ist die Minderung durch die Schätzung eines Sachverständigen zu ermitteln (siehe § 638 Abs. 3 BGB). Das Recht zur Minderung hat der Auftraggeber grundsätzlich erst, wenn er den Auftragnehmer vergeblich und unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert hat. Haben die Vertragsparteien die VOB/B zur Vertragsgrundlage gemacht, richten sich die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 13 Nr. 6 VOB/B. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB)."
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