Werden mangelhafte Bauprodukte geliefert, so stehen dem Käufer Nacherfüllungsansprüche zu. Mit dem ab dem 1. Januar 2018 in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wurden die Rechte des Käufers eines mangelhaften Bauprodukts deutlich verbessert. Der neu gefasste § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Käufer eines bereits eingebauten mangelhaften Produkts vom Lieferanten auch die Kosten für den Ausbau und den Einbau eines mangelfreien Produkts verlangen kann.
Dieses Recht hatte bisher nur der so genannte Verbraucher (siehe dort). Der Unternehmer, der ein mangelhaftes Produkt gekauft und eingebaut hat, hatte dieses Recht nur, wenn dem Lieferanten ein Eigenverschulden nachzuweisen war, was insbesondere in der Regel dann nicht der Fall war, wenn der Lieferant nicht Hersteller, sondern lediglich Zwischenhändler war.
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