Der Begriff "objektiv unabwendbare Umstände" ist ein Oberbegriff, der den Begriff "höhere Gewalt" mit einschließt. Hierunter ist ein Umstand zu verstehen, der "objektiv" und somit unabhängig von der konkreten Situation für jeden Auftragnehmer unvorhersehbar und unvermeidlich ist. Die Auswirkungen dieses Umstands müssen für den Auftragnehmer trotz Anwendung wirtschaftlich erträglicher Mittel auch bei objektiv großer Sorgfalt nicht verhütet werden können.
Die VOB/B verwendet diesen Begriff in § 7 (Verteilung der Gefahr). Wird danach in die ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbar vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so bleibt sein Vergütungsanspruch für die ausgeführte Leistung erhalten. Insoweit unterscheidet sich die VOB/B vom BGB, das eine derartige Risikobegrenzung zu Gunsten des Auftragnehmers nicht kennt.
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