Die Arbeitsbedingungen eines Großteils der Beschäftigten werden durch Tarifverträge geregelt. In Deutschland gibt es derzeit rund 67.000 gültige Tarifverträge (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, www.bmwa.bund.de). Das Recht, Tarifverträge abzuschließen, folgt aus der grundgesetzlich geregelten Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG). Den einfach gesetzlichen Rahmen bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG).
Im Bauhauptgewerbe bestehen derzeit rund 30, meist bundesweit geltende Tarifverträge. Das Bautarifwerk besteht aus einem System von vier Gruppen, nämlich Entgelttarifverträgen, Rahmentarifverträgen, Sozialkassentarifverträgen und Verfahrenstarifverträgen. Durch die Rahmentarifverträge werden vor allem Regelungen zur Arbeitszeit, Eingruppierung, Urlaub, Kündigung, Ausschlussfristen usw. getroffen.
Der bedeutendste Rahmentarifvertrag im Baugewerbe ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV vom 04.07.2002, in der Fassung vom 20.08.2007), der auf die Arbeitsverhältnisse der gewerblichen Arbeitnehmer anzuwenden ist.
Für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Poliere gilt der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 04.07.2002 in der Fassung vom 20.08.2007 (RTV Angestellte). Die Berufsbildung im Baugewerbe wird durch den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV vom 29.01.1987 in der Fassung vom 20.08.2007) geregelt.
« zur Glossar-Übersicht