Die Schlusszahlung ist in § 16 Abs. 3 VOB/B geregelt. Dabei handelt es sich um die abschließende Zahlung des Auftraggebers.
Die Schlusszahlung wird spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Eine Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen ablehnt. Zu den Rechtsfolgen einer Schlusszahlung siehe "vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung".