Der an die VOB gebundene öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, die 4-jährige Regelverjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B zu beachten. Die “Eigenart der Leistung” kann allerdings rechtfertigen, eine andere Verjährungsfrist zu wählen. Die nachstehend genannten Umstände können sowohl zu einer Verkürzung als auch zu einer Verlängerung der Regelfrist für Mängelansprüche führen.
Die VOB/A nennt in § beispielhaft (und somit nicht abschließend) hierfür folgende Umstände:
– wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden
– inwieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können
– die Wirkung auf die Preise und
– die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
Auch das zeitliche Auseinanderklaffen von Abnahme und Ingebrauchnahme der Leistung kann eine Rolle spielen beziehungsweise eine Verlängerung der Frist rechtfertigen.
Zum Begriff “Mängelansprüche” siehe Erläuterung in “Bauvertragsrecht”.
« zur Glossar-Übersicht