Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen sind in § 2 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 VOB/A beispielhaft für ungesunde Begleiterscheinungen genannt.
Darunter versteht man jegliches Verhalten eines Auftraggebers, dass geeignet ist ein anderes Unternehmen zu diskriminieren und damit den fairen Wettbewerb zu unterbinden.
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