Der Versicherungsnehmer hat bei einem mehrjährigen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das er belehrt werden Muss. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrages für die bereits ausgeübte gewerbliche oder vollständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags.
Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, hat der Versicherungsnehmer anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das er belehrt werden Muss.
Fehlt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen.
Widerrufs- und Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers
« zur Glossar-Übersicht