Mandantenfrage:
Wir sind ein Ehepaar und haben uns vor einiger Zeit ein Einfamilienhaus gebaut. Obwohl das Haus erst Ende 2020 bezogen wurde, zeigen sich gravierende Mängel bei den Sanitärleistungen. Der Handwerker lehnt die Nachbesserung mit dem Hinweis auf seine Vertragsbedingungen ab. Danach haftet er für „Verschleiß“ nur 1 Jahr Nach unserer Kenntnis ist eine solche Klausel eine unwirksame AGB. Er wendet ein, dass er diese Klausel einem Formularbuch entnommen und bei uns erstmalig verwendet habe und auch nicht beabsichtige, sie weiterhin zu verwenden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass die fragliche Klausel dann keine AGB und somit wirksam sei.
Hat er Recht?
Expertenantwort:
Nach einem Urteil des BGH (AZ: X ZR 67/92, DB1993, 1717) ist eine Klausel in AGB unwirksam, für sogenannten Verschleiß die Gewährleistungsfrist zu verkürzen, weil selbstverständlich sei, dass der übliche Verschleiß gar keinen Mangel darstellt. Die fragliche Klausel ist somit als AGB unwirksam.
Zu der Frage, ob es sich hier um AGB handelt, ist folgendes zu beachten:
Ich unterstelle, dass Sie das Haus als sog. „Verbraucher“ gebaut haben. Für diese gelten einige Sonderregelungen im AGB-Recht. Danach unterliegen AGB auch dann der Inhaltskontrolle, wenn der Verwender sie nur für eine einmalige Verwendung formuliert hat und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (310 Abs.3 Nr.2 BGB).
Handlungsempfehlung:
Hier sind doch einige Fragen zu klären, die mit dieser kurzen Stellungnahme nicht befriedigend beantwortet werden können. Auch ist hier möglicherweise die Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen sinnvoll. Insbesondere dann, wenn größere Schäden denkbar sind, empfehlen wir, einen baurechtlich kompetenten Rechtsanwalt einzuschalten, zumal ja auch Ihr Vertragspartner einen Anwalt eingeschaltet hat.