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Baumangel: (Wann) kann auf eine Fristsetzung zur Nachbesserung verzichtet werden?

Mandantenfrage:

Wir haben in unserem Privathaushalt eine neue Heizung einbauen lassen. Allerdings bringt diese Neuanlage nicht die erwartete Leistung. Inzwischen hat eine andere Heizungsfirma unseren Verdacht bestätigt, dass hier Fehler gemacht wurden. Der mit dem Einbau beauftragte Auftragnehmer sieht dies nicht so. Er hat uns mitgeteilt, dass die Anlage „völlig in Ordnung sei und daher auch keine Notwendigkeit für eine Nachbesserung“ bestehe.

Können wir nun ohne weiteres eine neue Firma mit der Nachbesserung beauftragen und die berechtigten Nachbesserungskosten ersetzt verlangen?

Expertenantwort:

Wir gehen davon aus, dass Sie einen sogenannten „reinen“ BGB-Bauvertrag geschlossen haben und bitten, dies vorsorglich nochmals prüfen zu lassen.

Nach § 637 Abs. 1 BGB haben Sie als Besteller das Recht, auf Kosten der einbauen Firma die Mängel beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Kosten zu verlangen. Bitte beachten Sie allerdings, dass Sie dem Auftragnehmer grundsätzlich vorab eine ernsthafte, angemessene und eindeutig bestimmte Frist zur Nachbesserung setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie auf Kosten des Auftragnehmers die Nachbesserung durch eine Drittfirma veranlassen.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall kann sich der Auftraggeber ersparen, dem Auftragnehmer eine solche Nachbesserungsfrist zu setzen. Dies aber nur dann, wenn der Auftragnehmer – beweisbar – verdeutlicht, dass es sich auch durch eine solche Fristsetzung nicht zu einer Mangelbeseitigung bewegen lassen wird. Weil dies im Einzelfall eine textliche Auslegungssache ist, ist es sicher der bessere Weg, stets vorab – gegebenenfalls durch einen Sachverständigen – prüfen zu lassen, ob die Leistung des Auftragnehmers tatsächlich mangelhaft ist und – sollte sich diese Annahme bestätigen – ihm eine ernsthafte, angemessene und eindeutig Frist zur Nachbesserung zu setzen, bevor Sie eine Drittfirma beauftragen.

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