Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung und stehen derzeit – wie viele Kollegenfirmen auch – vor dem Problem, wie wir uns absichern können, wenn es während der Vertragsdurchführung zu unkalkulierbaren Risiken infolge des Ukraine-Kriegs kommt, also gravierende Behinderungen – etwa durch ausbleibende Material – oder unerwartete Preissteigerungen zum Beispiel im Energiesektor eintreten. Dies gilt insbesondere für Bauverträge mit langen Laufzeiten. Nun wurde uns von einer Kollegenfirma empfohlen, in unsere Verträge zum Beispiel folgende Klausel aufzunehmen, mit deren Hilfe wir wenigstens das Preisrisiko mindern könnten:
„Bei einer Steigerung von Material – und Rohstoffpreisen von mehr als 5 % gegenüber den bei Vertragsschluss gültigen Preisen sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Preise zu berechnen“.
Ist eine solche Klausel zulässig?
Expertenantwort:
Von der Aufnahme einer solchen Klausel in Ihre Angebotsbedingungen ist abzuraten. Die Klausel verstößt als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ (AGB) gegen das sogenannte Transparenzgebot (Gebot der Klarheit), weil die Höhe der eventuellen Preissteigerungen für den Auftraggeber unberechenbar ist. Außerdem wird der Auftraggeber hierdurch „unangemessen benachteiligt“ (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Klausel ist somit ungültig.
Handlungsempfehlung:
Sie sprechen mit Ihrer Frage ein Problem am, das derzeit viele Auftragnehmer in der Bauwirtschaft beschäftigt. Unseres Erachtens ist dieses Problem durch sogenannte AGB nicht angemessen zu lösen. Vielmehr ist sinnvoll, gemeinsam mit dem künftigen Vertragspartner eine individuelle Vereinbarung zu treffen und eine transparente und für beide Seiten zumutbare Regelung für die von Ihnen genannten Probleme zu finden. Es kann sich empfehlen, vor Abschluss einer solchen Vereinbarung qualifizierten Rechtsrat hierzu einzuholen.