Mandantenfrage:
Wir sind eine mittelständische Bauunternehmung und haben für einen Bauträger eine größere Baumaßnahme durchgeführt. Vereinbart wurde die VOB/B als Vertragsgrundlage. Unsere Bauleistung wurde abgenommen. Im Rahmen der Schlussrechnung hat nun der Bauträger einen Abzug für Vertragsstrafe vorgenommen. Richtig ist, dass eine hohe Vertragsstrafe für den Fall vereinbart wurde, dass wir schuldhaft die Ausführungsfrist überschreiten. Wir sind der Meinung, dass kein schuldhaftes Verhalten unsererseits vorliegt, weil die Materialien, die zum Verzug geführt haben, aufgrund des Ukraine-Kriegs verzögert geliefert wurden.
Expertenantwort:
Sie führen aus, dass Ihre Leistung „abgenommen“ wurde, sodass sich die Frage stellt, ob der Auftraggeber bei dieser Abnahme sich die Vertragsstrafe vorbehalten hat. Ohne diesen Vorbehalt verliert der Auftraggeber nach § 341 Abs. 3 BGB den Anspruch auf die vom Auftragnehmer verwirkte Vertragsstrafe vollständig und endgültig.
Weiterhin sprechen Sie davon, dass eine „hohe Vertragsstrafe vereinbart“ wurde, ohne die Vertragsstrafenhöhe zu nennen. Möglicherweise ist die Vertragsstrafeklausel ungültig wenn sie sich im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers befunden hat und die Vertragsstrafe nicht „im Einzelnen ausgehandelt“ wurde (305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Ob ein „schuldhaftes Verhalten“ Ihrerseits vorliegt ist sinnvollerweise erst zu prüfen, wenn diese Vorfragen beantwortet sind.
Handlungsempfehlung:
Sie können diesen kurzen Ausführungen entnehmen, dass dieser Fall eine sorgfältige Sachverhaltsprüfung voraussetzt bevor eine verbindliche Stellungnahme zu den die hier anstehenden Problemen möglich ist. Wir empfehlen Ihnen daher, sich einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt anzuvertrauen.