Mandantenfrage:
Wir sind ein größeres Ingenieurbüro und häufig mit der Frage befasst, wie eigentlich LV-Positionen auszulegen sind, wenn diese unterschiedliche Auslegungen zulassen. Was gilt hier? Zu wessen Lasten gehen diese Unklarheiten?
Expertenantwort:
Hierzu die häufig kritisierte Antwort der Juristen: „Es kommt darauf an.“
Zum einen ist zu prüfen, um welche Art des Vertrags es sich handelt. Sofern ein sogenannter Verbraucherbauvertrag geschlossen wurde, ist insbesondere der § 650k BGB zu beachten, der in Abs. 2 folgendes festlegt: „Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.“ Allerdings ist zu beachten, dass ein „Verbraucherbauvertrag“ nur dann anzunehmen ist, wenn der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder sehr erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
Handelt es sich um einen „normalen“ Bauvertrag, so gilt diese „Unklarheitenregel“ grundsätzlich nur für sogenannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), also für Vertragsbedingungen, die ein Verwender für eine „Vielzahl von Verträgen „vorformuliert hat, und diese seinem Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz1 BGB). Für derartige AGB legt der § 305c BGB fest, dass Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders kein Verbraucher ist.
Handlungsempfehlung:
In der baurechtlichen Literatur wird zum Teil angenommen, dass diese Auslegungsregelung, wonach Unklarheiten in Verträgen mit sogenannten Verbrauchern (§ 13 BGB) generell – also nicht nur bei Verbraucherbauverträgen und bei der Verwendung von AGB- zulasten des Vertragspartners des Verbrauchers gehen (so zum Beispiel Kniffka, Bauvertragsrecht, 3. Aufl., § 633, Rn. 91). Eine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es allerdings bisher nicht. Dies sollte man berücksichtigen und eine einvernehmliche Regelung anstreben, soweit es um Verträge geht, an denen Verbraucher beteiligt sind.