Mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntniss bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH, wonach der OK-Vermerk eines Telefax-Sendeprotokolls keine Gewissheit über den Zugang der Sendung gibt, so dass dem Protokoll auch kein Beweiswert zukommt. Näheres hierzu können Sie dem [...]