Die Tatsache, dass bei terminsneutralen Vertragsstrafeklauseln deren Anwendung nach einer Terminsverschiebung unerwähnt bleibt, lässt nicht den Schluß zu, dass sich die Vertragsstrafe nicht auch auf diesen Zeitraum erstrecken soll. Näheres hierzu können Sie dem Baurechts-Report 6/06 auf Seite [...]