Jeder Meinungsaustausch zwischen den Vertragspartnern über einen vom Auftraggeber gerügten Mangel stellt eine „Verhandlung“ im Sinne von § 203 BGB dar, die den weiteren Ablauf der Verjährung hemmt. Näheres zu diesem Thema können Sie einer Besprechung eines neuen BGH-Urteils [...]