Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Mangels anderweitiger Festlegung sind die technischen Bestimmungen des Teils C der VOB als Vertragsinhalt heranzuziehen. Näheres zu diesem interessanten Urteil, das die frühere Entscheidung des BGH zu diesem [...]