Für die Bestimmung des Leistungsumfangs ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Mangels anderweitiger Festlegung sind die technischen Bestimmungen des Teils C der VOB als Vertragsinhalt heranzuziehen.
Näheres zu diesem interessanten Urteil, das die frühere Entscheidung des BGH zu diesem Thema ( Urteil vom 28.02.2002, Az: VII ZR 376,00, Baurechts-Report 7/2002 ) relativiert, finden Sie im Baurechts-Report 11/2006 auf Seite 41.