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Abrechnung nach Aufmaß

Mandantenfrage:

Wir haben ein Unternehmen mit Ausbauleistungen (Trockenbau, Elektrik etc.) für unser neues Bürogebäude beauftragt. Die Leistungen wurden erbracht. Die Abnahme ist erfolgt. Das Unternehmen rechnet nach den im VOB/B-Vertrag vereinbarten Einheitspreisen ab, bezieht sich dabei aber nicht auf ein eigenes Aufmaß, sondern auf die von uns übergebenen Pläne der Architekten und Fachplaner. Ist die Abrechnung (nur) nach Plan zulässig?

Expertenantwort:

Nein. Das Erfordernis der Vorlage eines Aufmaßes für die abgerechneten Leistungen ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 2 VOB/B. Das Aufmaß ist grundsätzlich am Bauobjekt zu nehmen, also dort „aufzumessen“. Eine Abrechnung allein nach Plänen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Eine Abrechnung allein nach der Planung ist nur dann erlaubt, wenn der Auftragnehmer die Leistung genau nach dem betreffenden Plan erbracht hat. Das müsste in Ihrem Fall geklärt werden. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Auftragnehmer.

Handlungsempfehlung:

Häufig enthalten jedoch auch die Ausführungspläne nicht die nach einer Einheitspreisabrechnung erforderlichen Vordersätze. Deshalb ist eine Abrechnung nach Plan grundsätzlich nicht zulässig. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Parteien nach Möglichkeit ein gemeinsames Aufmaß nehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn Leistungen später nicht mehr nachvollziehbar sind, etwa weil sie überbaut werden, oder wenn die Ausführung von der Planung abweicht. Allein das Fehlen eines Aufmaßes macht den Anspruch des Auftragnehmers aber nicht unbegründet. Notfalls muss dieser die erbrachte Leistung z.B. durch Zeugen und Sachverständige beweisen.

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